Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.1.9. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.9. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld nach § 47 Absatz 5 SGB VII
Für einen Unfallverletzten, der von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein nach § 47 Absatz 5 SGB VII berechnetes Verletztengeld bezieht, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Dies gilt auch beim Bezug von Verletztengeld wegen einer anerkannten Berufskrankheit.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten