Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.3. RS 2002/02
Ziff. B.II.2.3. RS 2002/02, Ermäßigter Beitragssatz
Die Beiträge der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V Versicherungspflichtigen, die kein Übergangsgeld erhalten, werden nach dem ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse (§ 243 Absatz 1 SGB V) bemessen, da diese Mitglieder keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der ermäßigte Beitragssatz kommt ebenfalls in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX zur Anwendung (vgl. hierzu Übersicht in Anlage 3).
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