Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Ziff. A.1.1. RS 2003/01, Definition des Begriffs "Arbeitsloser"
(1) Es gilt grundsätzlich der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 16 SGB III. Das bedeutet, dass die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nur möglich ist, wenn es sich bei dem eingestellten älteren Arbeitnehmer um einen zuvor Arbeitslosen handelt, der beim Arbeitsamt als beschäftigungssuchend gemeldet war.
(2) Der Begriff der Arbeitslosigkeit in [aktuell] § 418 SGB III ist — dem Ziel der Vorschrift entsprechend — jedoch weiter gefasst als in § 16 SGB III.
(3)
Vor diesem Hintergrund sind ältere Personen als arbeitslos im Sinne von [aktuell] § 418 SGB III auch während der Zeit anzusehen, in der sie
a)an einer von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ([aktuell] §§ 81 ff. SGB III), Maßnahme zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ([aktuell] §§ 112 ff. SGB III), Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (§§ 260 ff. SGB III) oder Strukturanpassungsmaßnahme (§§ 272 ff. SGB III) teilnehmen oder
b)in einer Personal-Service-Agentur (§ 37c SGB III) oder mit Struktur-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) beschäftigt sind.
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