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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.3. RS 2003/01
Ziff. A.3. RS 2003/01, Vollendung des 65. Lebensjahres
Nach § 346 Absatz 3 SGB III tragen Arbeitgeber für Beschäftigte, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III), die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Die Regelung des § 346 Absatz 3 SGB III ist weiterhin gültig. Das hat zur Folge, dass die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nach [aktuell] § 418 SGB III mit Ablauf des Monats hinfällig wird, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Es verbleibt in diesen Fällen bei dem Beitragsgruppenschlüssel 2 für die Arbeitslosenversicherung. Allein wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres ist in diesen Fällen keine gesonderte Ab- und Anmeldung erforderlich.
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