Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. RS 2004/04
Ziff. 4.4. RS 2004/04, Verfahren zur Ermittlung des Abschlagsbetrages
Der Erstattungsbetrag wird in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 4 SGB V anhand des folgenden Berechnungsschemas ermittelt:
Rechnungsbetrag, maximal Festzuschuss incl. Bonus
= Erstattungsbetrag vor Abschlag
- Abschlag für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und Verwaltungskosten
= Erstattungsbetrag
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