Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. RS 2004/04
Ziff. 5. RS 2004/04, Betreute nach § 264 Absatz 2 SGB V
(1) Die Krankenkasse erbringt die nach den §§ 20 bis 60 SGB V vorgesehenen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Auftrag und für Rechnung der Sozialhilfeträger. Somit fallen auch Zahnersatzversorgungen nach § 55 SGB V unter die auftragsweise Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 SGB V.
(2) Für die Hilfeempfänger gelten grundsätzlich die gleichen leistungsrechtlichen Regelungen wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind neben den gesetzlichen Vorschriften der §§ 20 ff. SGB V u. a. auch die entsprechenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen Ärzte/-Zahnärzte und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
(3) Die den Krankenkassen entstehenden Aufwendungen sind von den Trägern der Sozialhilfe zu erstatten. Näheres hierzu kann der Ersten Gemeinsamen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V vom 13. 11. 2003 entnommen werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten