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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.2. RS 2007/06
Ziff. III.2.2. RS 2007/06, Witterungsbedingter Arbeitsausfall
Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nach § 175 Absatz 6 SGB III vor, wenn
- - dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
- - an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
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