Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VII.1. RS 2007/06
Ziff. VII.1. RS 2007/06, DEÜV
(1) Für die Beitragsberechnung, den Beitragsnachweis, die Fälligkeit der Beiträge, das Meldeverfahren usw. bleiben die geltenden Regelungen (z. B. BVV, DEÜV) auch während der Kurzarbeit wirksam.
(2) Bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ist in der Meldung nach der DEÜV das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ("SV-Entgelt") anzugeben; also der Betrag, aus dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Das "SV-Entgelt" besteht aus der Summe
- - des tatsächlich erzielten (Brutto-)Arbeitsentgelts,
- - 80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten Istentgelt,
- - ggf. der Einmalzahlung,
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