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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.2. RS 2016/09
Ziff. I.2. RS 2016/09, Information über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
(1) Die Pflegekassen haben nach § 7 Absatz 2 SGB XI und die privaten Versicherungsunternehmen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung die Versicherten und ihre Angehörigen sowie ggf. Dritte über die Leistungen der Pflegeversicherung in für sie verständlicher Weise zu informieren. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Information über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen erfüllen diese Verpflichtung u. a. durch Versendung eines "Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen". Das Muster eines solchen Fragebogens ist diesem Rundschreiben als Anlage 1 beigefügt. Die sich aus § 7 Absatz 2 SGB XI bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung ergebende Verpflichtung schließt die Überwachung des Rücklaufs versandter Fragebögen einschließlich eines Erinnerungsschreibens bei fehlender Rückmeldung mit ein. Das Erinnerungsschreiben soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt sind und demzufolge keine Beiträge geleistet werden können, wenn die entsprechenden Angaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gemacht werden. Ohne Mitwirkung der Pflegeperson kann Versicherungspflicht nicht unterstellt werden.
(2) Geht aus den der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden Angaben oder Unterlagen hervor, dass für eine Pflegeperson Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI (z. B. bei Bezug einer Vollrente wegen Alters) bzw. Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Absatz 2b SGB III (z. B. wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze) auf Dauer nicht in Betracht kommen kann, kann auf den Versand eines "Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" verzichtet werden. Soweit es sich um einen vorübergehenden Ausschlusstatbestand handeln könnte (z. B. in der Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich oder in der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. eines Arbeitslosengeldbezuges), sind die Pflegepersonen — ggf. in allgemeiner Form — über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aufzuklären.
(3) In den Fällen, in denen die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige bzw. ein Pflegebedürftiger bei Pflege mehrerer Pflegebedürftiger während des laufenden Verfahrens verstirbt, muss sichergestellt sein, dass die Ermittlungen zur Klärung der Versicherungspflicht fortgeführt werden, insbesondere beim Tod der Pflegeperson kann die nachträglich festgestellte Versicherungs- und Beitragspflicht unmittelbar Auswirkungen auf die Rentenansprüche der Hinterbliebenen der Pflegeperson mit sich bringen.
(4) Ergeben sich aufgrund einer erneuten Begutachtung (z. B. im Rahmen eines Höherstufungsantrags oder bei einer Wiederholungsbegutachtung) oder bei einer nicht nur unwesentlichen Änderung der Verhältnisse Hinweise darauf, dass für eine Pflegeperson, für die bislang keine Versicherungsbeiträge durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen gezahlt werden, Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI bzw. § 26 Absatz 2b SGB III in Betracht kommen kann, obliegt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen (erneut) eine Informationspflicht, die mit dem Versand des "Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" erfüllt wird. Auch in diesen Fällen ist der Rücklauf versandter Fragebögen zu überwachen (einschließlich einmaliger Erinnerung bei fehlender Rückmeldung).
(5) Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird empfohlen, in dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung eine Frage nach der die Pflege durchführenden Person einschließlich deren Anschrift aufzunehmen. Darüber hinaus sollten die Pflegepersonen zur Anwesenheit bei der Begutachtung aufgefordert werden. Dies gilt insbesondere bei der Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen, um Fragen nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit einvernehmlich klären zu können (§ 44 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 SGB XI). Um eine zügige Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht zu gewährleisten, ist der "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" zeitnah bei Eingang des entscheidungserheblichen Gutachtens direkt an die Pflegeperson/en zu versenden.
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