Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.2. RS 2016/09
Ziff. II.1.2. RS 2016/09, Beginn der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III erfüllt sind. Einer Umsetzung der Regelung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Versicherungspflicht (ebenso wie die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung) erfordert keinen Antrag der Pflegeperson (vgl. auch Ausführungen unter Abschnitt II.1.1).
(2) Die Versicherungspflicht kommt für eine jugendliche Pflegeperson frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Betracht.
(3) Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder durch Mitteilung der Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung den Eintritt der Versicherungspflicht, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung bzw. Mitteilung abzustellen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten