Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2. RS 2016/09
Ziff. III.2. RS 2016/09, Beitragssatz
Die Beiträge werden nach dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung berechnet, der in dem Zeitraum, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird, maßgebend ist.
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