Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 55 SGB V Ziff. 3. RS 2019/09
§ 55 SGB V Ziff. 3. RS 2019/09, Härtefallregelungen
Als Folge der Anhebung der Festzuschüsse war eine Anpassung der Härtefallregelung in § 55 Absatz 2 SGB V sowie der "gleitenden Härtefallregelung" nach § 55 Absatz 3 SGB V notwendig. Neben dem Festzuschuss in Höhe von nunmehr 60 v. H. wird jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe von bis zu 40 v. H. von den Krankenkassen ersetzt. Dadurch werden weiterhin maximal die Kosten der jeweiligen Regelversorgung von den Krankenkassen übernommen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten