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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2022/07
Ziff. 5.1. RS 2022/07, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 36 ff. SGB XI, § 35 BVG, § 44 SGB VII, § 64a SGB XII)
(1) Nach § 13 Absatz 5 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
(2) Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI nicht zum Gesamteinkommen zählen. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, § 64a SGB XII und § 35 BVG.
(3) Eine Entschädigung, die eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihre Tätigkeit von den Pflegebedürftigen erhält, wird insoweit nicht berücksichtigt, als sie das Pflegegeld im Sinne der vorgenannten Vorschriften nicht übersteigt.
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