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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2022/08
Ziff. 2.1. RS 2022/08, Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft während des Bezuges von Krankengeld
(1) Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, bei denen durch die Begleitung die das Versicherungsverhältnis prägende Einnahme wegfällt (z. B. Arbeitsentgelt bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, Arbeitslosengeld bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V) führt der Bezug von Krankengeld nach § 44b SGB V zum Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Dies gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Personen entsprechend (§ 25 Absatz 1 KVLG 1989). Demgegenüber bleibt die Pflichtmitgliedschaft bei Personen, bei denen der Verdienstausfall und der Bezug des Krankengeldes keine Auswirkungen auf die die Versicherungspflicht begründenden Tatbestände haben (z. B. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner — KVdR — oder in der Krankenversicherung der Studenten — KVdS —) bestehen.
(2) Die Mitgliedschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder Auffang-Versicherungspflicht wird durch den Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V ebenfalls nicht tangiert.
(3) Das Bestehen einer Familienversicherung setzt voraus, dass das erzielte regelmäßige Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht überschreitet. Fällt ein Verdienst aus und wird als Ersatz ein — niedrigeres — Krankengeld nach § 44b SGB V (gehört ebenfalls zum Gesamteinkommen) gewährt, kann es aus diesem Grund zu keiner Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze und damit nicht zu einem Ende der Familienversicherung kommen.
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