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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 2022/08
Ziff. 2.3. RS 2022/08, Auswirkungen des Bezuges von Krankengeld nach § 44b SGB V auf das Verfahren der Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen
(1) Für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen gilt in der Krankenversicherung ein 2-stufiges Verfahren der Beitragsfestsetzung. Das bedeutet, dass zunächst für die Zukunft eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch die Krankenkasse auf Grundlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides erfolgt. Mit Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides werden Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich für freiwillig bzw. in der Auffang-Versicherungspflicht versicherte selbständig Erwerbstätige aus § 240 Absatz 4a SGB V. Für Versicherungspflichtige gilt diese Vorschrift aufgrund einer Verweisregelung in § 226 Absatz 2 Satz 3 SGB V entsprechend.
(2) Da mit der Beitragsfreiheit von Selbständigen während des Krankengeldbezuges nach § 44b SGB V (vgl. Abschnitt 2.2) eine fehlzeitenbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet wird, ergeben sich daraus entsprechende beitragsrechtliche Konsequenzen zum Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr, in dem das Krankengeld bezogen wurde. Der Krankengeldbezug dokumentiert, dass die selbständige Tätigkeit nicht durchgehend ausgeübt, sondern während der Begleitung nach § 44b SGB V unterbrochen wurde.
(3) Der Jahresbetrag des Arbeitseinkommens wurde in diesem Fall nicht in dem gesamten Kalenderjahr, sondern nur in einem Teil des Kalenderjahres erzielt. Die Zeit der Beitragsfreiheit aufgrund des Krankengeldbezuges ist bei der zeitlichen Zuordnung des Arbeitseinkommens für das Veranlagungsjahr auszuklammern (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz in Verb. mit § 8 Absatz 2 BVSzGs). Folgerichtig bestimmt sich der kalendertägliche Betrag des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens nach der folgenden Formel:
Jahresbetrag des Arbeitseinkommens laut Einkommensteuerbescheid |
360 Tage ./. Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit aufgrund des Krankengeldbezuges |
(4) Diese Formel ist auch dann anzuwenden, wenn während des Krankengeldbezuges keine vollständige Beitragsfreiheit wegen des Vorhandenseins von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei freiwilligen Mitgliedern oder Renten bei Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedern) bestanden hat.
(5) Sofern das während des Krankengeldbezuges in reduzierter Höhe erzielte Arbeitseinkommen leistungsrechtlich zur Minderung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes und/oder beitragsrechtlich zu einer teilweisen Beitragsfreiheit geführt hat, wird die Formel für die Berechnung des kalendertäglichen Betrages des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens wie folgt modifiziert:
Jahresbetrag des Arbeitseinkommens ./. während des Krankengeldbezuges erzieltes Arbeitseinkommen |
360 Tage ./. Anzahl der Tage der (teilweisen) Beitragsfreiheit aufgrund des Krankengeldbezuges |
(6) Der mithilfe einer der beiden Formeln errechnete Betrag ist zum einen für die endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, relevant (vgl. § 240 Absatz 4a Satz 3 SGB V), und zwar für die Zeiträume außerhalb des Krankengeldbezuges. Zum anderen ist er auch für die zukunftsbezogene vorläufige Beitragsfestsetzung für die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge (vgl. § 240 Absatz 4a Satz 1 SGB V) maßgeblich.
(7) Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Korrekturen der ursprünglichen vorläufigen Beitragsfestsetzung im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung für die Zeiten der Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges nach § 44b SGB V ergibt sich nur dann, wenn während des Leistungsbezuges sonstige beitragspflichtige Einnahmen vorhanden waren, die in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei freiwilligen Mitgliedern). Bestand demgegenüber während des Krankengeldbezuges bereits im Rahmen der vorläufigen Beitragsfestsetzung eine vollständige Beitragsfreiheit, bleibt diese auch im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung unverändert.
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