Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 HRG
§ 59 HRG, Aufsicht
1 Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2 Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3 Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
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