Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.3. VVBeiträge
Ziff. 6.3. VVBeiträge, Zahlungsverfahren
Die Krankenkasse überweist die nach Ziffer 6.1 abzuführenden Beiträge der jeweils zuständigen Versorgungseinrichtung zeitlich so, dass sie dieser zum jeweiligen Fälligkeitstermin gutgeschrieben werden.
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