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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.1. VVBeiträge
Ziff. 7.1. VVBeiträge, Grundsatz
(1) Zur Abgeltung der der Krankenkasse durch die Auftragstätigkeiten nach den folgenden Abschnitten entstandenen Verwaltungskosten und Zinsverluste wird von dem Unfallversicherungsträger je Fall folgende Entschädigung zzgl. 1,5 v. H. der von ihr verauslagten Beträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und/oder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach den Ziffern 5.2 und 6.1 gezahlt:
- a) Nach Ziffern 2 a), 2 b), 2 c) oder 3.1 a), 3.1 b), 3.1 c) oder 3.2 a), 3.2 b), 3.2 c) (Verfahren der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung):
50 v. H. des Grundbetrags, - b) Nach Ziffern 2 d) oder 3.1 d) oder 3.2 d) (Verfahren der Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit):
50 v. H. des Grundbetrags, - c) Nach Ziffer 2 e) (Verfahren der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung auf der Grundlage der VV Generalauftrag):
100 v. H. des Grundbetrags, - d) Nach Ziffer 3.1 e) (Verfahren der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung auf der Grundlage der VV Einzelauftrag):
50 v. H. des Grundbetrags.
(2) Sofern die Krankenkasse im Einzelfall Auftragstätigkeiten sowohl im Sinne des Buchstaben a) als auch im Sinne des Buchstaben b) ausgeführt hat, erhält sie sowohl die Entschädigung nach Buchstabe a) als auch die nach Buchstabe b). Die Entschädigung nach den Buchstaben c) oder d) wird ebenfalls zusätzlich zu den Entschädigungen nach den Buchstaben a) und/oder b) fällig.
(3) In den Fällen der Ziffer 5.4 Satz 2 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(4) In den Fällen der Zahlung von Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII gelten die Regelungen über die Entschädigung eines eventuellen Mehraufwands nach Ziffer 10.1.1 VV Generalauftrag entsprechend. Das bedeutet, dass je nach Fallkonstellation des Mehraufwands der Krankenkasse für die Verfahren nach Buchstabe a) bis d) jeweils zusätzlich 25 v. H. oder 50 v. H. des Grundbetrags zusteht.
(5) Eine tabellarische Aufstellung der nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Entschädigungen ist als Anlage beigefügt.
(6) Bei einem Krankenkassenwechsel während des Leistungsbezugs wird der Grundbetrag, bzw. der jeweilige prozentuale Anteil des Grundbetrags zwischen den beteiligten Krankenkassen hälftig aufgeteilt. Die bisher auftragsausführende Krankenkasse benennt mit ihrer letzten Abrechnung der Leistungen dem Unfallversicherungsträger die aufnehmende Krankenkasse, sofern ihr diese bekannt ist.
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