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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6. RS 2015/03
Ziff. 4.6. RS 2015/03, Kurzarbeit
(1) Im Falle von Kurzarbeit bezieht sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nur auf das durch den Arbeitsausfall reduzierte Entgelt (siehe BT-Drs. 17/9773 S. 39). Zusätzlich besteht ein Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V, der entsprechend § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EntgFG ruht. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums neben dem Entgeltfortzahlungsanspruch auch einen teilweisen Anspruch auf Krankengeld haben.
(2) Eine Unterscheidung der Fälle nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit, wie sie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen ist, ist bei einer spendebedingten Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig. Hintergrund ist, dass § 47b Absatz 4 SGB V (aufgrund des § 98 Absatz 3 Nummer 2 SGB III) nicht angewandt werden kann, da hier explizit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Der Arbeitgeber zahlt daher auch kein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Zahlung des Krankengeldes nach § 44a SGB V in Höhe des Spitzbetrages erfolgt durch die Krankenkasse des Empfängers.
(3) Zum Anspruch auf Krankengeld siehe Abschnitt 9.3.1.1.3.
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