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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.6. RS 2015/03
Ziff. 8.6. RS 2015/03, Fahrkosten
(1) Vom Leistungsanspruch des Spenders umfasst ist auch die Übernahme der Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Spende
- - zu medizinisch erforderlichen Voruntersuchungen sowie
- - weiterführenden und direkt spendenbezogenen Untersuchungen des Spenders,
- - zur Spende (Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Krankenhaus) und
- - zu notwendigen Nachuntersuchungen nach der Spende.
(2) Unerheblich ist es, ob die im Rahmen der Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 TPG erforderlichen Kontrolluntersuchungen des Spenders im Krankenhaus innerhalb der nachstationären Behandlung bzw. nach Beendigung der nachstationären Behandlung im Rahmen des § 115a Absatz 2 Sätze 4 und 7 SGB V oder aber im Rahmen der ambulanten Behandlung erfolgen.
(3) Die in § 8 KrTr-RL geregelten Ausnahmekriterien für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung sind im Zusammenhang mit einer Spende nach §§ 8 und 8a TPG nicht anwendbar.
(4) Als Fahrkosten werden anerkannt
- 1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
- 2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- 3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- 4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils aufgrund des BRKG festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
- Im Zusammenhang mit Fahrkosten nach Nummer 4 gilt — wie auch normalerweise bei der Gewährung von Fahrkosten — der nach § 5 Absatz 1 BRKG festgesetzte Betrag je Kilometer (2015: 20 Cent), wobei der in § 5 Absatz 1 BRKG für die Wegstreckenentschädigung vorgesehene Höchstbetrag (2015: 130 EUR bzw. 150 EUR) als Deckelung der zu übernehmenden Fahrkosten nicht zum Tragen kommt.
(5) Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (siehe Abschnitt 8.2).
(6) Zum Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Vorstellung bei einer nach Landesrecht zuständigen Kommission anfallen, siehe Abschnitt 8.11.
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