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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.8.1. RS 2015/03
Ziff. 8.8.1. RS 2015/03, Bonuszahlungen
Bonuszahlungen, die einem Spender auf der Grundlage seines Versicherungsvertrages bei Verzicht auf vereinbarte (Zusatz-)Leistungen, z. B. des Zweibettzimmers oder sonstiger ersparter Aufwendungen, in Aussicht gestellt werden, sind nach § 27 Absatz 1a Satz 2 2. Halbsatz SGB V nicht zu erstatten. Der Spender soll zwar gegenüber seinen normalerweise greifenden vertraglichen Leistungsansprüchen im Rahmen einer Spende nicht schlechter gestellt werden. Allerdings können Zahlungen aufgrund von Ersparnissen des Versicherungsträgers durch — bewusst oder unbewusst erfolgten — Verzicht auf Leistungen in diesem Zusammenhang nicht gemeint sein. Des Weiteren geht mit der Regelung die Zielsetzung einher, den Spender vor durch die Spende bedingten Nachteilen in Bezug auf seine krankenversicherungsrechtliche Absicherung zu schützen. Die Erstattung von Ersparnissen aufgrund des Verzichts auf Leistungen würde diese Zielsetzung konterkarieren.
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