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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.9.3. RS 2015/03
Ziff. 8.9.3. RS 2015/03, Spender aus der EU, dem EWR bzw. der Schweiz — Empfänger ist GKV-versichert
(1) Wie bereits unter Abschnitt 8.9.1 beschrieben, gelten die im Rahmen des § 27 Absatz 1a SGB V vorgesehenen Leistungsansprüche gleichermaßen für Spender aus dem Ausland, wobei es unerheblich ist, ob die Spende tatsächlich vollzogen wird. Demnach werden die Kosten für die medizinisch notwendigen Sachleistungen und die Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls des (ausländischen) Organspenders grundsätzlich durch die für den Organempfänger zuständige deutsche Krankenkasse übernommen.
(2) Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die "normalerweise" auf den Organspender anzuwendenden Rechtsvorschriften (seines Heimatlandes) einen Anspruch auf die im Zusammenhang mit der Organspende notwendigen Sachleistungen und Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls für den Spender vorsehen. In diesen Fällen soll gemäß der Empfehlung der für den Organspender "normalerweise" zuständige Träger die Kosten für die anfallenden Sachleistungen (Absatz 2) und die Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls (Absatz 3) übernehmen.
(3) Zur Sicherstellung der Kostenübernahme von Leistungen für den Organspender soll grundsätzlich die Krankenkasse des Organempfängers beim Versicherungsträger des Organspenders anfragen, ob dieser die in Bezug auf den Organspender anfallenden Kosten für Sachleistungen bzw. die Erstattung des Verdienstausfalls übernimmt. Da dies u. a. ggf. mit einem größeren Zeitaufwand verbunden ist, der in den Fällen der Lebendorganspende oftmals nicht zur Verfügung steht, sollte regelmäßig der Organempfänger — wenn zwischen ihm und dem Spender ein enger Kontakt besteht — gebeten werden, eine solche Bestätigung (der Übernahme bzw. der nicht erfolgenden Übernahme von anfallenden Kosten für den Spender durch dessen Krankenversicherung bzw. dessen ausländischen Träger) über den Spender einzuholen und diese vorzulegen.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften des ausländischen Trägers die Übernahme der Sachleistungskosten für den Spender nicht vor oder lässt sich die Zuständigkeit des ausländischen Trägers nicht rechtzeitig klären, sind diese gemäß § 27 Absatz 1a SGB V von der Krankenkasse des Organempfängers zu übernehmen. Wird die Übernahme der Kosten vom ausländischen Träger bestätigt, ist dieser vorrangig leistungspflichtig. Dies gilt auch, wenn der Leistungsanspruch des ausländischen Trägers nicht so weitgehend ist, wie der Anspruch gegenüber einer deutschen Krankenkasse (z. B. evtl. Nichtzahlung von Fahrkosten).
(5) Ein dem Spender entstehender Verdienstausfall ist grundsätzlich von dem für ihn zuständigen (ausländischen) Versicherungsträger im Rahmen der bei Arbeitsunfähigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ersetzen. Besteht für den ausländischen Organspender nach dem für ihn geltenden nationalen Recht kein oder nur ein teilweiser Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls, so ist dieser bzw. nur der weitergehende Verdienstausfall im Rahmen des § 27 Absatz 1a SGB V als Krankengeld nach § 44a SGB V von der Krankenkasse des Organempfängers zu erstatten.
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