Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.5.2. RS 2015/03
Ziff. 9.5.2. RS 2015/03, Spende ohne Gesundheitsschaden
(1) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für die Dauer des komplikationslosen Verlaufs der Spende geleistet.
(2) Für die Spende sollen die folgenden Zeitangaben und Aussagen als Orientierungshilfe dienen. Je nach individuellem Heilungsverlauf bzw. den beruflichen Anforderungen des Spenders sind Abweichungen hiervon denkbar. Sofern die erfahrungsgemäß übliche Arbeitsunfähigkeitsdauer ohne erkennbare Gründe und unter Beachtung der Besonderheiten überschritten wird, sollte durch die Krankenkasse geprüft werden, ob und ggf. wie lange aufgrund der individuellen Umstände noch Krankengeld nach § 44a SGB V gezahlt werden kann.
Art der Spende | Übliche Dauer der AU | |
Bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit | Bei schwerer Tätigkeit | |
Nierenlebendspende | bis 6 Wochen | bis 12 Wochen |
Teilleberspende | bis 10 Wochen | bis 20 Wochen |
Knochenmarkspende | bis 3 Tage | bis 5 Tage |
(3) Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch die Spende, sondern nur noch durch eine Krankheit verursacht, endet der Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V. Liegen anschließend die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 SGB V vor, so haben die Spender dann insoweit den allgemeinen Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse, sofern dieser aus ihrem eigenen Versicherungsverhältnis abgeleitet werden kann (zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung siehe Abschnitt 4.2).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten