Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.5.1.1. RS 2015/07
Ziff. I.1.5.1.1. RS 2015/07, Allgemeines
Der bislang in § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V SGB V festgelegte Vorrang der Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 7 KVLG 1989) gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird für Zeiträume ab 1. 1. 2016 gestrichen. Zudem schließt § 5 Absatz 5a Satz 3 SGB V ebenfalls für Zeiträume ab 1. 1. 2016 unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V eine Familienversicherung aus (vgl. I.1.2.5). Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht, sofern die betreffende Person der GKV und nicht der PKV zuzuordnen ist (vgl. I.1.2).
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