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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.9. RS 2015/07
Ziff. I.1.9. RS 2015/07, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II konnten sich von der bis 31. 12. 2008 nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V eingetretenen Versicherungspflicht auf Antrag nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V befreien lassen. Diese Befreiungen gelten über den 1. 1. 2009 hinaus für die Dauer des Leistungsbezugs fort.
(2) Sofern der Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem 31. 12. 2008 endet, verliert die Befreiung grundsätzlich ihre Wirkung. Bei erneutem Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II lebt die ehemals ausgesprochene Befreiung nicht erneut auf, sondern die Versicherungspflicht ist bei erneuter Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 5a SGB V neu zu beurteilen. Auch bei Hinzutritt eines anderen Tatbestands der Versicherungspflicht (vgl. I.1.2.4) verliert die Befreiung ihre Wirkung. Unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 25. 5. 2011 — B 12 KR 9/09 R —, USK 2011-65, ist jedoch bei einer Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld II von einem Fortwirken der Befreiung auszugehen, wenn es sich dabei um eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt und in dieser Zeit kein anderer Tatbestand (z. B. Ausübung einer Beschäftigung) vorliegt, der Krankenversicherungspflicht zur Folge hat.
(3) Bei ab 1. 1. 2009 eingetretener Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V ist eine Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen.
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