Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.10.3. RS 2015/07
Ziff. I.1.10.3. RS 2015/07, Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet gemäß § 190 Absatz 12 SGB V mit Ablauf des letzten Tages (um 24:00 Uhr), für den die Leistung bezogen wird oder als bezogen gilt.
(2) Die Mitgliedschaft des Leistungsberechtigten endet ferner mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 Absatz 1 SGB V). Der Umstand, dass Arbeitslosengeld II für den gesamten Sterbemonat zu Recht bezogen wird, ändert daran nichts.
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