Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. V.2.2.1. RS 2015/07, Krankenversicherung

(1) Für Personen, die allein durch die Tragung des Beitrags einer privaten Krankenversicherung hilfebedürftig werden, gilt § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II in Verb. mit § 152 Absatz 4 VAG. Nach der letztgenannten Vorschrift besteht für die Zeit, in der bei Zahlung des vollen Beitrags Hilfebedürftigkeit entstünde, Anspruch auf Halbierung des an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beitrags in einer Versicherung im Basistarif.

(2) Besteht trotz Halbierung des Beitrags zur privaten Krankenversicherung weiterhin Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der Leistungsträger nach dem SGB II auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.