Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2.1. RS 2015/07
Ziff. VI.2.1. RS 2015/07, Anmeldungen
(1) Anmeldungen sind bei folgenden Tatbeständen erforderlich:
- a) Beginn des Leistungsbezugs mit Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V,
- b) Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit während des Leistungsbezugs (Eine Anmeldung wird nicht erstellt, wenn der Mitgliederbestand einer Krankenkasse vollständig von einer anderen Krankenkasse übernommen wird.).
(2) Als Beginn im Sinne von Buchstabe a) gilt auch die erneute Leistungsbewilligung nach der Unterbrechung oder dem Ende eines Leistungsbezugs (vgl. I.1.6 bis I.1.8.2). Bei wechselnder Zuständigkeit des Leistungsträgers (z. B. bei temporären Bedarfsgemeinschaften, vgl. I.1.1.3), ist bei jedem erneuten Beginn des Leistungsbezugs von dem jeweils zuständigen Leistungsträger eine Anmeldung zu erstellen.
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