Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 MgFSG
§ 14 MgFSG, Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) 1 Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von 10 Wochen nach der in § 6 Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Information erfolgen. 2 Der Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. 3 Die Leitung hat die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.
(2) 1 Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 15 bis 20 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. 2 Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
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