MgFSG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
§ 20 MgFSG, Niederschrift
1 In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
2 Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.
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