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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 9.8 LStR
R 9.8 LStR, Reisenebenkosten
Allgemeines
(1) Reisenebenkosten werden unter den Voraussetzungen von R 9.4 Absatz 1 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen
(2) 1 Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. 2 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
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