Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. VVEinzelauftrag
Ziff. 4.2. VVEinzelauftrag, Widerruf des Auftrags
Widerruft der Unfallversicherungsträger einen Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen, stellt die Krankenkasse die Zahlung spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem der Widerruf bei ihr eingeht.
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