Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1. VVEinzelauftrag
Ziff. 7.1. VVEinzelauftrag, Höhe des Grundbetrags
(1) Der als Entschädigung zu leistende Grundbetrag wird,
- a) wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag angegeben wird, in Höhe von 50 v. H.,
- b) wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag nicht angegeben wird, in voller Höhe
(2) Es ist der Grundbetrag anzusetzen, der am letzten Tag, für den die Geldleistungen aufgrund des Auftrags gezahlt werden, gilt.
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