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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 7.2. VVEinzelauftrag, Wechsel der Krankenkasse

Bei einem Krankenkassenwechsel während des Leistungsbezugs wird der Grundbetrag bzw. der jeweilige prozentuale Anteil des Grundbetrags zwischen den beteiligten Krankenkassen hälftig aufgeteilt. Die bisher zuständige Krankenkasse benennt mit ihrer letzten Abrechnung ihrer Leistungen dem Unfallversicherungsträger die aufnehmende Krankenkasse, sofern ihr diese bekannt ist.


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