Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SGBV§22a-RL
§ 1 SGBV§22a-RL, Zweck und Regelungsbereich
1 Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verb. mit § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. 2 Die Richtlinie definiert Art und Umfang der folgenden Leistungen:
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