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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. PflPErstGs
Ziff. 4. PflPErstGs, Erstattungsverfahren für Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgt ebenfalls generell durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit den an die Arbeitslosenversicherung (laufend) zu zahlenden Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Pflegekassen (vgl. Abschnitt 4.1). Sofern die Beitragszahlung bereits bescheinigt wurde, ist eine vorherige Einbindung der Agentur für Arbeit erforderlich (vgl. Abschnitt 4.2). Liegen bescheinigten Beitragszeiten auch zu Unrecht gezahlte Beiträge zugrunde, können (nur) die noch nicht bescheinigten Beiträge (ohne Einbindung der Agentur für Arbeit) aufgerechnet werden. Für die anderen Beiträge ist eine Einbindung der Agentur für Arbeit entsprechend Abschnitt 4.2 erforderlich.
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