Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.2. MDK-RL
Ziff. 3.1.1.2. MDK-RL, Heilmittel (§ 32 SGB V, §§ 195 Absatz 2 und 200f RVO, §§ 22 Absatz 2 und 31b KVLG)
(1) Bei gutachtlichen Stellungnahmen des MDK im Bereich der Heilmittelversorgung steht die Beratung der Krankenkasse über die Zweckmäßigkeit des Therapiekonzepts und über die Qualität der Versorgung im Vordergrund. Insbesondere bei wiederholten Verordnungen von Maßnahmen der physikalischen Therapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie soll der MDK beurteilen, ob das angestrebte therapeutische Ziel erreicht werden kann oder ob andere Mittel oder Therapieformen erfolgversprechender sind.
(2) Der MDK hat die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln und die Begutachtungsanleitung für Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen des MDS zu berücksichtigen.
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