Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.8. MDK-RL
Ziff. 3.1.1.8. MDK-RL, Sonstige ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 43 Nummer 2 SGB V)
Der MDK berät die Krankenkassen, ob die medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung sonstiger ergänzender Leistungen zur Rehabilitation, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, erfüllt sind.
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