ErstVfVb – Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente
Ziff. V. ErstVfVb, [Überweisung des Rentenversicherungsträgers]
Der Träger der Rentenversicherung überweist der Krankenkasse nach Eingang der Mitteilung nach Ziff. IV. Absatz 1 Satz 1 unverzüglich den ihr zustehenden Betrag.
Erläuterungen: Die Rentenversicherungsträger werden die Anweisungen der den Krankenkassen zustehenden Beträge nach Möglichkeit innerhalb von 8 bis 10 Tagen nach Eingang der Mitteilung veranlassen.
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