Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI. ErstVfVb
Ziff. VI. ErstVfVb, [Erläuterungen]
Die Erläuterungen zu dieser Vereinbarung und etwaige Änderungen werden von den Vertragspartnern gemeinsam formuliert und bekannt gegeben. Sie sind bei der Anwendung der Vereinbarung zu beachten.
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