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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.1. RS 2007/01
Ziff. 5.4.1. RS 2007/01, Allgemeines
(1) Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei bezieht sich die vergangenheitsbezogene Betrachtung der tatsächlichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte auf die dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis vorangegangenen Beschäftigungen. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren liegt nach § 6 Absatz 4 Satz 4 SGB V vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Die Versicherungsfreiheit erfordert ferner, dass das in vorausschauender Betrachtungsweise für ein Zeitjahr zu ermittelnde regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Beispiel 4
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 1. 2008 nach vorangegangenem Arbeitgeberwechsel (bis zum 31. 12. 2007 bestand Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen 3 Kalenderjahren (2007, 2006 und 2005) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen.
Beurteilung
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. 1. 2008 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2005, 2006 und 2007 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
(2) Der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V verwendete Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist im Übrigen gebietsneutral zu verstehen. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tatbestandlich auch dann erfüllt werden kann, wenn die Beschäftigung, mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde, im Ausland ausgeübt wurde. Für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungsgründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Bezüge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen.
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