Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 SGB IV Ziff. 6.2. RS 1977/01
§ 26 SGB IV Ziff. 6.2. RS 1977/01, Beiträge zur Rentenversicherung
Beispiel 1: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]
Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1. 4. 2017 bis 30. 4. 2019.
[Leistung zur medizinischen Rehabilitation] (ohne Übergangsgeld) vom 17. 8. bis 14. 9. 2018.
Nachträglich wird Versicherungsfreiheit festgestellt.
Beiträge wurden zu Unrecht entrichtet
vom 1. 4. 2017 bis 30. 4. 2019.
Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge
vom 1. 8. 2018 bis 30. 4. 2019.
Beispiel 2: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]
Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1. 4. 2017 bis 30. 4. 2019.
Berufsunfähigkeit liegt seit 1. 8. 2018 vor.
Bei der Rentenfeststellung im Mai 2019 wird Versicherungsfreiheit festgestellt.
Die Beiträge wurden bei der Berechnung der [Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit] (Beginn 1. 8. 2018) nicht berücksichtigt.
Beiträge wurden zu Unrecht entrichtet
vom 1. 4. 2017 bis 30. 4. 2019.
Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge
vom 1. 4. 2017 bis 30. 4. 2019.
Beispiel 3: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]
Wie Beispiel 2,
jedoch wurden die Beiträge bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt, weil die Versicherungsfreiheit erst nach der Rentenfestsetzung erkannt worden ist.
Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge
vom 1. 8. 2018 bis 30. 4. 2019.
Beispiel 4: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]
Bei der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2019 wurden irrtümlich nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuschläge in Höhe von 300 EUR in die Beitragsberechnung einbezogen (vgl. Beispiel 9 in Nummer 6.1).
[Leistung zur medizinischen Rehabilitation] vom 26. 8. bis 23. 9. 2019.
Die Zuschläge wurden bei der Ermittlung des Übergangsgeldes berücksichtigt.
Beiträge wurden zu Unrecht (zu viel) entrichtet für den Monat Juli 2019.
Keine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Beispiel 5: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]
Wie Beispiel 4,
jedoch wurden die Zuschläge bei der Ermittlung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt.
Erstattung der für den Monat Juli 2019 zu Unrecht (zu viel) entrichteten Rentenversicherungsbeiträge.
Beispiel 6 und 7 (nicht abgebildet)
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten