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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2. RS 1988/02
Ziff. A.I.2. RS 1988/02, Beschäftigte
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unterliegen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Krankenversicherungspflicht, vorausgesetzt, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Die Zahlung von Arbeitsentgelt als Voraussetzung für den Eintritt von Krankenversicherungspflicht wird also nicht nur bei Arbeitern und Angestellten, sondern auch bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten verlangt. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden wie Praktikanten behandelt und der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V unterstellt (vgl. Ausführungen unter A.I.5), es sei denn, sie sind familienversichert nach § 10 SGB V (vgl. § 5 Absatz 7 SGB V) . . .
(2) . . .
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