Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.d. RS 1988/02
Ziff. A.I.4.d. RS 1988/02, Vorrangversicherung in der Krankenversicherung
(1) In § 5 Absatz 6 Satz 1 SGB V wird vorgeschrieben, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummern 5 bis 8 SGB V gegenüber der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V nachrangig ist. Hieraus folgt, dass an der bisherigen Subsidiarität der Krankenversicherung der Jugendlichen sowie der Krankenversicherung der [behinderten Menschen] . . . festgehalten wird.
(2) Die ebenfalls in § 5 Absatz 6 Satz 1 SGB V normierte Subsidiarität der Krankenversicherung der [behinderten Menschen] in geschützten Einrichtungen bedeutet . . . keine Abweichung vom bisherigen Recht, denn die in geschützten Einrichtungen beschäftigten [behinderten Menschen] werden krankenversicherungsrechtlich nicht mehr als Beschäftigte behandelt, sodass Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ausscheidet.
(3) . . .
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