Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Ziff. A.II.2.c. RS 1988/02, Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
(1) Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist durch Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge (bei Stundenlöhnern: Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden x 13 : 3) mit 12 unter Berücksichtigung regelmäßig gewährter Sonderzuwendungen [bzw. Einmalzahlungen] zu errechnen. Bei schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, dann ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
(2) Die Krankenversicherungspflicht und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
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