Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.d. RS 1988/02
Ziff. A.II.2.d. RS 1988/02, Mehrere Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, dann ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeiter- oder um Angestelltenbeschäftigungen handelt. Da die Versicherungspflichtgrenze sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte gilt, müssen . . . auch die Arbeitsentgelte aus Arbeiterbeschäftigungen in die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts einbezogen werden. Nicht angerechnet werden Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen.
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