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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3. RS 1988/02
Ziff. A.II.3. RS 1988/02, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte
(1) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr krankenversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (hierzu zählen nach dem Urteil des BSG vom 15. 12. 1983 — 12 RK48/81 —, USK83153, auch die von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände), einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden.
(2) . . . § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V . . . verlangt für die Krankenversicherungsfreiheit . . ., dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht. Entsprechendes gilt nach [§ 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB III] für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. . .
(3) Im Übrigen stellt § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V . . . nicht nur die Bediensteten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der Sozialversicherung von der Krankenversicherungspflicht frei, sondern dehnt die Krankenversicherungsfreiheit auf alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie auf Anstalten, Stiftungen und Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände aus. Damit tritt . . . auch für die Bediensteten solcher Arbeitgeber Krankenversicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein, die bislang nur über einen Gleichstellungsbeschluss . . . auf Antrag des Arbeitgebers von der Krankenversicherungspflicht freigestellt werden konnten. Neu ist ferner, dass die Krankenversicherungsfreiheit auch für Bedienstete solcher Verbände bzw. Spitzenverbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften gilt, die selbst keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. . .
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