Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.9. RS 1988/02
Ziff. A.II.9. RS 1988/02, Personen bei den Europäischen Gemeinschaften
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 SGB V besteht Krankenversicherungsfreiheit für Personen, die nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind. . .
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten