Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.10.b. RS 1988/02
Ziff. A.II.10.b. RS 1988/02, Beamte und beamtenähnliche Personen
(1) Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V bedeutet, dass die nach § 6 Absatz 1 Nummern 2, 4 und 5 SGB V krankenversicherungsfreien Beamten und beamtenähnlichen Personen auch hinsichtlich weiterer Beschäftigungen außerhalb des die Krankenversicherungsfreiheit begründenden Dienstverhältnisses krankenversicherungsfrei sind. . .
(2) . . .
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