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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.13. RS 1988/02
Ziff. A.II.13. RS 1988/02, Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
(1) . . .
(2) . . . [Wie] der Gesetzesbegründung zu § 82 [jetzt 74] SGB V (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 192) zu entnehmen ist, soll auch in der Krankenversicherung durch die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben keine Veränderung des Versichertenstatus eintreten. Mithin führt die Aufnahme einer Beschäftigung in geringfügigem Umfang im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht zur Krankenversicherungsfreiheit nach § 7 SGB V.
(3) . . .
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